Behält sich ein Grundstücksverkäufer insgeheim vor, den Preis noch heraufzusetzen, ist er ansonsten aber zum Kaufvertragsschluss mit dem Interessenten bereit, stellt das Verschweigen dieser Absicht keine schwerwiegende Treuepflichtverletzung dar. In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Kaufinteressent gegen den Verkäufer eines Grundstücks auf Schadensersatz für die Rückabwicklungskosten eines Finanzierungsvertrages. Diesen hatte er bereits vor Vertragsschluss abgeschlossen. Ohne Erfolg! Denn der Verkäufer könne seine einmal geäußerten Preisvorstellungen bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages grundsätzlich noch ändern. Es stehe dem Verkäufer frei, von seiner Verkaufsabsicht wieder abzurücken, da er an seine vorherige Erklärung mangels notarieller Beurkundung nicht gebunden ist. Der Kaufinteressent handle vor Vertragsschluss auf eigenes Risiko.
Datum: 13.12.17
Autor: Bettina Baumgarten - baumgarten@bethge-legal.com
Fundstelle: BGH, Urteil vom 13.10.2017, V ZR 11/17 - www.bundesgerichtshof.de