Verbraucher können Verträge mit Unternehmern, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, grundsätzlich widerrufen. Eine Ausnahme davon galt nach altem Recht für Werkverträge, die erhebliche Baumaßnahmen zum Gegenstand hatten. Nach zutreffender Rechtsaufassung des Gerichts gilt die Ausnahmeregelung allerdings nicht für Architektenverträge. Ein Architekt schuldet in erster Linie die Planung und Überwachung, nicht die Errichtung eines Bauwerks. Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Architektenverträgen zu. Soweit der Widerruf fristgerecht vom Verbraucher erklärt wurde, kann der Architekt seinen Honoraranspruch in der Regel nicht durchsetzen.
Datum: 22.08.18
Autor: Daniel Pahl - pahl@bethge-legal.com
Fundstelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018, 10 U 143/17, IBRRS 2018, 2376