Wird der vom Architekten eingereichten Genehmigungsplanung die Baugenehmigung versagt, kann dieser dennoch die Vergütung für die vollständige Erfüllung der Leistungsphasen 1 und 2 verlangen. Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass eine genehmigungsfähige Planung zwar das Endergebnis sein solle, es müsse sich aber nicht durch alle Leistungsphasen ziehen. Im vorliegenden Fall ging es in den ersten zwei Leistungsphasen, so das Gericht, vielmehr darum, die Maximalvorstellungen des Bestellers auszuloten und nicht den sichersten Weg zu gehen. Dies sei hier auch so vereinbart worden.
Datum: 14.11.18
Autor: Dorothee Klumpe - klumpe@bethge-legal.com
Fundstelle: KG, Urteil vom 21.07.2018, 21 U 152/17, IBRRS 2018, 2486