Im Bereich einer Erhaltungssatzung mit dem Ziel, die Bewohnerstruktur eines städtischen Bereiches („Milieuschutzgebiet“) zu erhalten, kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht auch bei bebauten Grundstücken ausüben. Maßgeblich ist, ob durch einen Verkauf eine Veränderung der Mieterzusammensetzung zu erwarten ist. So im konkreten Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin: Erstkäufer war ein erfahrenes Immobilienunternehmen, das bereits in der Vergangenheit Mietobjekte gekauft hatte, um sie mit Gewinnmaximierung in Eigentumswohnungen zu verwandeln. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass eine solche Projektentwicklung zu einer starken Veränderung der Wohnbevölkerung führt. Genau diese Entwicklung soll durch die Erhaltungssatzung vermieden werden, weshalb die Stadt Berlin, so das VG, ihr Vorkaufsrecht rechtmäßig ausüben konnte.
Datum: 28.11.18
Autor: Nils Flaßhoff - flasshoff@bethge-legal.com
Fundstelle: VG Berlin, Urteil vom 17.05.2018, 13 K 724.17, IBRRS 2018, 3219